Neue EU-Maschinenverordnung ab 20. Januar 2027
Das Wichtigste in Kürze
Aus der bisherigen Richtlinie 2006/42/EG wird eine unmittelbar geltende EU-Verordnung (EU) 2023/1230. Während die Maschinenrichtlinie zunächst in nationales Recht umgesetzt werden musste, gilt die Maschinenverordnung künftig unmittelbar und einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten.
Die inhaltlichen Anforderungen werden zugleich an den technischen Fortschritt angepasst. Themen wie Künstliche Intelligenz, digitale Funktionen und Cybersicherheit spielten bei der Maschinenrichtlinie von 2006 noch keine vergleichbare Rolle und werden deshalb heute stärker berücksichtigt.
Die neue Verordnung ist bereits in Kraft getreten; ihre wesentlichen materiellen Anforderungen sind ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden.
Die Verordnung richtet sich in erster Linie an Hersteller von Maschinen. Für Betreiber sind jedoch ebenfalls wichtige Punkte relevant. Dazu zählen insbesondere wesentliche Veränderungen an bestehenden Maschinen sowie Eingriffe in die Software, durch die sich die Sicherheit oder Funktion einer Maschine verändern kann.
Übersicht
Warum gibt es eine neue Maschinenverordnung?
Bisher wurde das europäische Maschinensicherheitsrecht durch die Richtlinie 2006/42/EG geregelt. Eine EU-Richtlinie muss von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland erfolgte dies insbesondere durch das Produktsicherheitsgesetz und die 9. ProdSV – Maschinenverordnung.
Die neue Regelung ist dagegen eine EU-Verordnung. Sie gilt grundsätzlich unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Dadurch sollen unterschiedliche nationale Umsetzungen reduziert und ein einheitlicheres Sicherheitsniveau im europäischen Binnenmarkt erreicht werden.
Für Deutschland ergänzt das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) die EU-Verordnung, beispielsweise hinsichtlich Sprache, Marktüberwachung, Behördenzuständigkeiten sowie Bußgeldvorschriften.
Wichtig für Unternehmen
Die Maschinenverordnung richtet sich in erster Linie an Hersteller und andere Wirtschaftsakteure, insbesondere:
- Hersteller,
- Bevollmächtigte,
- Einführer,
- Händler,
- Importeure sowie
- Personen bzw. Unternehmen, die eine Maschine wesentlich verändern.
Sie ist damit vor allem Produktrecht.
Davon zu unterscheiden ist die sichere Verwendung einer Maschine im Betrieb. Für Arbeitgeber bleiben insbesondere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) maßgebend. Maschinen sind gemäß BetrSichV Arbeitsmittel; Arbeitgeber müssen deren sichere Verwendung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sicherstellen.
„Wesentliche Veränderung“ wird ausdrücklich gesetzlich geregelt
Eine der für Betreiber besonders wichtigen Neuerungen ist die ausdrückliche Definition der wesentlichen Veränderung.
Die Verordnung erfasst auch eine nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme vorgenommene physische oder digitale Veränderung, wenn diese vom ursprünglichen Hersteller nicht vorgesehen war und dadurch:
- eine neue Gefährdung entsteht oder
- ein vorhandenes Risiko erhöht wird
und deshalb erhebliche zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich werden.
Damit werden ausdrücklich auch Änderungen an Software oder Steuerungen berücksichtigt.
Wer eine solche wesentliche Veränderung durchführt, kann dadurch für die veränderte Maschine die Herstellerverantwortung übernehmen. Dann kann unter anderem eine neue Konformitätsbewertung erforderlich werden.
Normale Reparatur- und Wartungsmaßnahmen, durch die die Übereinstimmung mit den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht beeinträchtigt wird, gelten dagegen nicht automatisch als wesentliche Veränderung.
Konsequenz für den Betrieb
Technische Änderungen an Maschinen sollten künftig vor ihrer Umsetzung systematisch darauf geprüft und dokumentiert werden, ob eine wesentliche Veränderung im Sinne der Verordnung vorliegt.
Software wird sicherheitsrechtlich wesentlich stärker berücksichtigt
Die bisherige Maschinenrichtlinie stammt aus einer Zeit, in der vernetzte und softwaregesteuerte Maschinen eine deutlich geringere Bedeutung hatten.
Die neue Maschinenverordnung berücksichtigt ausdrücklich:
- sicherheitsrelevante Software,
- digitale Veränderungen,
- Fernzugriffe,
- vernetzte Maschinen,
- softwarebasierte Sicherheitsfunktionen sowie
- Systeme mit veränderlichem bzw. selbstentwickelndem Verhalten.
Damit kann nicht mehr nur die mechanische oder elektrische Konstruktion einer Maschine für die Sicherheit relevant sein. Auch Änderungen an Steuerungssoftware oder sicherheitsbezogenen Parametern können die Konformität beeinflussen.
Cybersicherheit wird Bestandteil der Maschinensicherheit
Neu aufgenommen wurde insbesondere der „Schutz gegen Korrumpierung“.
Maschinen müssen so konstruiert und gebaut sein, dass die Verbindung mit anderen Einrichtungen oder ein Fernzugriff nicht zu gefährlichen Situationen führt.
Hardware und Software, die für die Einhaltung sicherheitsrelevanter Anforderungen entscheidend sind, müssen angemessen gegen unbeabsichtigte oder vorsätzliche Veränderungen geschützt werden.
Damit wird erstmals ausdrücklich berücksichtigt, dass ein Cyberangriff oder eine Manipulation von Daten bzw. Software auch eine Gefährdung der funktionalen Maschinensicherheit verursachen kann.
Beispiele sind:
- Manipulation einer Sicherheitssteuerung,
- Veränderung sicherheitsrelevanter Parameter,
- unberechtigte Fernzugriffe,
- Manipulation von Softwareständen oder
- Veränderungen von sicherheitsrelevanten Daten.
Für Hersteller bedeutet dies, dass Cyberrisiken Bestandteil der sicherheitstechnischen Betrachtung werden müssen, soweit daraus Gefährdungen für Personen entstehen können.
Neue Anforderungen an Maschinen mit selbstentwickelndem Verhalten / KI
Die Verordnung berücksichtigt Maschinen, deren Verhalten sich durch Software bzw. automatisierte Verfahren verändern kann.
Bei sicherheitsrelevanten Steuerungssystemen muss deshalb auch berücksichtigt werden, dass ein System sein Verhalten nach dem Inverkehrbringen verändern kann.
Für bestimmte Maschinen bzw. Sicherheitsbauteile in Verbindung mit künstlicher Intelligenz bestehen außerdem Schnittstellen zum europäischen KI-Recht. Die entsprechenden europäischen Regelungen wurden zuletzt 2026 durch die Verordnung (EU) 2026/1744 – Digital-Omnibus-Verordnung zur KI angepasst.
Für die praktische Maschinensicherheit bleibt entscheidend:
Eine selbstständige Veränderung des Maschinenverhaltens darf nicht dazu führen, dass die festgelegten Sicherheitsgrenzen verlassen werden.
Digitale Betriebsanleitungen werden ausdrücklich zugelassen
Eine wesentliche administrative Änderung betrifft die Dokumentation.
Betriebsanleitungen dürfen künftig grundsätzlich digital bereitgestellt werden. Der Hersteller muss dabei unter anderem gewährleisten, dass:
- klar angegeben wird, wie auf die Anleitung zugegriffen werden kann,
- die Anleitung heruntergeladen, gespeichert und ausgedruckt werden kann,
- sie auch für den Fall eines Maschinenausfalls zugänglich gemacht werden kann und
- sie grundsätzlich für die erwartete Lebensdauer, mindestens jedoch zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen, online verfügbar bleibt.
Verlangt der Nutzer beim Kauf eine Papierfassung, muss der Hersteller diese innerhalb eines Monats kostenlos zur Verfügung stellen.
In Deutschland müssen Betriebsanleitung, Sicherheitsinformationen und EU-Konformitätserklärung grundsätzlich in deutscher Sprache vorliegen. Dies wird durch § 2 MaschinenDG konkretisiert.
Die Konformitätserklärung kann digital zugänglich gemacht werden
Auch bei der EU-Konformitätserklärung wird die Digitalisierung erleichtert.
Der Hersteller kann die Erklärung entweder beifügen oder in der Betriebsanleitung beispielsweise eine:
- Internetadresse oder
- einen maschinenlesbaren Code
angeben, über den die EU-Konformitätserklärung zugänglich ist.
Die grundlegende Verantwortung des Herstellers für Risikobeurteilung, technische Unterlagen, Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung bleibt jedoch bestehen.
Neue Einstufung besonders gefährlicher Maschinen
Die bisherige Maschinenrichtlinie enthält in Anhang IV bestimmte besonders gefährliche Maschinen.
Die neue Maschinenverordnung verwendet dafür Anhang I und teilt entsprechende Produktkategorien in Teil A und Teil B ein.
Besonders relevant ist Teil A: Bei den dort erfassten Maschinenkategorien ist eine Konformitätsbewertung allein durch interne Fertigungskontrolle nicht ausreichend. Eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle muss entsprechend dem vorgesehenen Verfahren beteiligt werden.
Die Europäische Kommission kann die Liste aufgrund neuer technischer Entwicklungen und Erkenntnisse anpassen.
Damit kann schneller auf neue technische Risiken reagiert werden.
Was ändert sich für bestehende Maschinen?
Eine vorhandene Maschine muss nicht allein deshalb ersetzt oder vollständig auf den technischen Stand einer Neumaschine von 2027 gebracht werden, weil die neue Maschinenverordnung gilt.
Für bereits im Betrieb befindliche Arbeitsmittel bleiben die Betreiberpflichten nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung maßgebend.
Der Arbeitgeber muss insbesondere:
- Gefährdungen beurteilen,
- erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen,
- den Stand der Technik berücksichtigen,
- Arbeitsmittel sicher verwenden lassen,
- erforderliche Prüfungen organisieren und
- Veränderungen an Maschinen sicherheitstechnisch bewerten.
Die neue Maschinenverordnung wird jedoch besonders relevant, wenn eine Bestandsmaschine wesentlich verändert wird oder ein Unternehmen selbst eine Maschine herstellt bzw. eine Maschinenanlage neu zusammenstellt.
Übergang zum neuen Recht
Für Unternehmen ist der 20. Januar 2027 der zentrale Stichtag.
Maschinen, welche die Anforderungen der bisherigen deutschen Maschinenverordnung erfüllen und vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt werden. Dies regelt ausdrücklich § 11 MaschinenDG.
Für neue Maschinenprojekte, deren Inverkehrbringen ab diesem Zeitpunkt vorgesehen ist, muss deshalb frühzeitig geprüft werden, welche Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 anzuwenden sind.
Was sollten Unternehmen jetzt vorbereiten?
Maschinenhersteller und Anlagenbauer
Bestehende CE-Prozesse sollten auf die neue Verordnung umgestellt werden. Zu überprüfen sind insbesondere:
Risikobeurteilung → Sicherheitskonzept → Software/Cybersicherheit → Konformitätsbewertung → technische Dokumentation → Betriebsanleitung → EU-Konformitätserklärung → CE-Kennzeichnung
Besondere Aufmerksamkeit benötigen vernetzte Maschinen, Fernwartung, sicherheitsbezogene Software, automatisierte Systeme und nachträgliche Softwareänderungen.
Betreiber von Maschinen
Für Betreiber sollte ein nachvollziehbarer Prozess für Umbauten und Veränderungen von Maschinen vorhanden sein.
Vor technischen oder digitalen Änderungen sollte geprüft werden:
Handelt es sich lediglich um Instandhaltung oder Reparatur – oder entsteht durch die Veränderung eine neue Gefährdung bzw. wird ein bestehendes Risiko erhöht?
Bei möglichen wesentlichen Veränderungen sollte die Beurteilung vor der Umsetzung erfolgen und dokumentiert werden.
