Neuer Schwellenwert für Sicherheitsbeauftragte
Seit dem 29. Mai 2026 gelten geänderte Schwellenwerte: Unternehmen sind grundsätzlich erst ab 50 Beschäftigten verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Zuvor lag dieser Schwellenwert bei 20 Beschäftigten. Dabei muss jedoch weiterhin die konkrete betriebliche Gefährdungslage berücksichtigt werden. Daher kann auch in kleineren Betrieben die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten erforderlich sein.
Der Deutsche Bundestag hatte am 26. März 2026 Änderungen an § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) beschlossen.
Welche Vorgaben gelten nun?
Entscheidend ist die Zahl der regelmäßig im Unternehmen beschäftigten Personen:
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- Mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigte: Das Unternehmen ist nur dann verpflichtet, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen, wenn eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit vorliegt.
- 50 oder mehr Beschäftigte: Sicherheitsbeauftragte sind zu bestellen. Die erforderliche Anzahl richtet sich insbesondere nach der Größe des Betriebs sowie nach den vorhandenen Gefährdungen.
- Hat ein Unternehmen weniger als 250 Beschäftigte und wird keine besondere Gefährdung festgestellt, kann ein Sicherheitsbeauftragter ausreichend sein.
- Ab 250 Beschäftigten gelten – wie bisher – die Kriterien nach § 20 DGUV Vorschrift 1.
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- Die Unfallversicherungsträger beraten Unternehmen und Einrichtungen hinsichtlich des erforderlichen Bedarfs an Sicherheitsbeauftragten. Sie können unabhängig von der Größe eines Unternehmens beim Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten anordnen.
- Betriebe und Einrichtungen, die nicht verpflichtet sind, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, können gleicchwohl Mitarbeitende von ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse als Sicherheitsbeauftragte schulen lassen.
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Mit der Änderung des SGB VII hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten stärker an die konkrete betriebliche Gefährdungslage geknüpft.
Was ist zu berücksichtigen?
Konkrete Erkenntnisse über bestehende Gefährdungen im Unternehmen können mithilfe der Gefährdungsbeurteilung gewonnen werden.
Je mehr potenzielle Gefährdungen dabei festgestellt werden, desto eher kann in einzelnen Unternehmensbereichen ein besonderer Bedarf an Sicherheitsbeauftragten bestehen.
Neben der reinen Beschäftigtenzahl spielt auch die Betriebsgröße eine wichtige Rolle. Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten oder Bereichen im Schichtbetrieb sollten daher entsprechend mehr Ansprechpersonen vorsehen.
