NEWS 1/2024 Betriebliche Ersthelfer

Zahl und Ausbildung der Ersthelfer

In § 26 DGUV Vorschrift 1 ist die Mindestzahl und Ausbildung der betrieblichen Ersthelfer festgelegt:

ab 2 bis 20 anwesende Versicherte

in Betrieben mindestens ein Ersthelfer

mehr als 20 anwesende Versicherte

in Kindertageseinrichtungen – 1 Ersthelfer je Kindergruppe

  • Verwaltungs- und Handelsbetriebe 5% 5%
  • sonstige Betriebe 10% 10%
  • Hochschulen 10% 10%

- mehr Ersthelfer ausbilden -

Grundsätzlich ist es empfehlenswert im Betrieb mehr als die erforderliche Mindestzahl an Ersthelfern ausgebildet zu haben, um etwaige Abwesenheiten von Ersthelfern wie Krankheitstage und Urlaub abzudecken.

Wo und wie oft ausbilden?

Der Fachbereich Erste Hilfe der DGUV informiert auf seinen Seiten ausführlich über das Procedere bzgl. der Ausbildung und die dann alle zwei Jahre fällige Fortbildung (Zeitumfang jeweils 1 Tag mit 9 Unterrichtseinheiten):  https://www.dguv.de/fb-erstehilfe/themenfelder/betrieblicher-ersthelfer/index.jsp

Wichtig ist, dass die Aus- und Fortbildungen nur bei speziell dazu vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stellen erfolgen dürfen: https://www.bg-qseh.de/

Auch die Voraussetzungen der Kostenübernahme durch den zuständigen Unfallversicherungsträger ist vorher abzuklären.

Nach erfolgreich abgeschlossenem Ersthelferlehrgang sollten die betreffenden Beschäftigten noch vom Arbeitgeber als Ersthelfer benannt werden, auch dazu wird ein Formular auf der entsprechenden Seite zur Verfügung gestellt.
Jeder im Betrieb sollte darüber informiert sein, wer die Ersthelfer sind und wie man sie erreichen kann, beispielsweise durch einen Aushang der Ansprechpartner.

i

Wer darf ebenfalls als betrieblicher Ersthelfer eingesetzt werden?

Als betriebliche Ersthelfer eingesetzt werden dürfen ebenfalls Personen, welche

    • über eine sanitätsdienstliche/rettungsdienstliche Ausbildung oder
    • eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens verfügen.

Bei entsprechender Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens gelten die betreffenden Personen als fortgebildet, wenn sie

    • an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder
    • bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlich sanitätsdienstlichen/rettungsdienstlichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe Maßnahmen durchführen.

Der Unternehmer hat sich Nachweise über die Fortbildung vorlegen zu lassen (§26 Absatz 3 DGUV V1).